Satzung der  Interessengemeinschaft Niehler Karneval e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen


        Interessengemeinschaft Niehler Karneval e.V.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Die Vereinsfarben sind Grün/Weiss.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Belebung, Ausschmückung, Erhaltung und Förderung des Niehler Karnevals,

    insbesondere des Niehler Karnevalssonntagszuges.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"

    der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 

                                                             a) Organisation und Durchführung des Niehler Karnevalssonntagszuges und Teilnahme an

                                                                  sonstigen Umzügen,
                                                             b) Organisation und Durchführung von Karnevalssitzungen und vergleichbaren Veranstaltungen

                                                                  in geschlossenen Räumen und/oder unter freiem Himmel,
                                                             c) Förderung der karnevalistischen Kinder- und Jugendarbeit,
                                                             d) Brauchtumspflege unter Einbeziehung sozial benachteiligter Menschen.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

    aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

    begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Auslagen  im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit

    nach Rechnungslegung erstattet.

7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

8. Jeder beabsichtigte Beschluss über die Änderung der Satzung in Ansehung des gemeinnützigen Zweckes ist vorab mit

    dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.


§ 3 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden:

                                                            a) jede unbescholtene Person, die bereit ist, an der Umsetzung der in § 2 der Satzung näher

                                                                 beschriebenen Zwecke des Vereins mitzuwirken,
                                                            b) jeder Verein oder jede Gruppierung aus Köln-Niehl oder Umgebung, der oder die bereit ist,

                                                                an der Umsetzung der in § 2 der Satzung näher beschriebenen Zwecke des Vereins mitzuwirken.

2. Um die Aufnahme in den Verein als aktives oder förderndes Mitglied ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Der Vorstand

    entscheidet mit zweidrittel Mehrheit über die Aufnahme.

3. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Die nicht volljährigen und

    unter fünfundzwanzigjährigen Mitglieder bilden die INK-Jugend. Diese geben sich eine eigene

   Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

4. Mitglieder, die sich im Besonderen für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der       

     Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle aktiven Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die fördernden

    Mitglieder nehmen in vollem Umfang am Vereinsleben teil, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der INK teilzunehmen. 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei offiziellen Anlässen die Vereinsuniform zu tragen. Näheres regelt eine Kleiderordnung,

    die nicht Bestandteil der Satzung ist.


§ 6 Repräsentation im Karneval

1. Die Würde eines Karnevalsprinzen, einer Karnevalsprinzessin oder die des Mitgliedes eines Dreigestirns kann jeder unbescholtene

    Bürger oder Bürgerin erlangen.

2. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der INK mit zweidrittel Mehrheit.

3. Der Karnevalsprinz, die Karnevalsprinzessin oder das Dreigestirn haben binnen zwei Monaten nach ihrer Wahl, spätestens jedoch

    bis zum 11. November des der Session vorhergehenden Jahres, einen angemessenen Sicherheitsbeitrag bei der INK zu hinterlegen.

    Die Höhe des Sicherheitsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

                                                                              a) durch freiwilligen Austritt,
                                                                              b) durch Ausschluss,
                                                                              c) durch Tod.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird am Ende des darauffolgenden Monats wirksam. 

    Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder

     trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist.


§ 8 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

1. Bei Aufnahme in den Verein sind eine Aufnahmegebühr (nur für aktive Mitglieder) und der erste Jahresbeitrag zu entrichten.

    Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der

    Mitgliederversammlung festgelegt. Neumitglieder haben unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

    Für Vereine und Gruppierungen gilt:

                                                                               a) bei bis zu 20 Mitgliedern zahlt der Verein/die Gruppierung einen vollen Jahresbeitrag,
                                                                               b) bei über 20 Mitgliedern zahlt der Verein/die Gruppierung zwei volle Jahresbeiträge.

 Die Anzahl der Mitglieder ist dem Vorstand zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
 
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Jugendliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres befreit. Bis zur Vollendung des 18.

     Lebensjahres zahlen jugendliche Mitglieder die Hälfte des jeweils gültigen Jahresbeitrages.

4. Der Jahresbeitrag, der im 1. Quartal eines Geschäftsjahres fällig ist, ist grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

    Ausnahmen müssen vom Vorstand genehmigt werden.    

5. Auf Antrag können Beiträge für Schüler, Auszubildende, Studenten, Bundesfreiwilligendienstleistende und behinderte Mitglieder

    vom Vorstand angemessen reduziert festgelegt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle

    Notlage geraten sind. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Vorstandes. Dieser entscheidet auch über die jeweilige

    Höhe des reduzierten Beitrages.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Senat,
d) die INK-Jugend.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

                                                                                a) dem 1. Vorsitzenden,
                                                                                b) dem 2. Vorsitzenden,
                                                                                c) dem Geschäftsführer,
                                                                                d) dem Schatzmeister,
                                                                                e) dem Schriftführer,
                                                                                f) mindestens 3 Beisitzern,
                                                                                g) dem Präsidenten,
                                                                                h) dem Senatspräsidenten,
                                                                                 i) dem von der INK-Jugend gewählten Jugendbeauftragten,

 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem     1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

    Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende.

3. Die Vorstandsmitglieder zu a) bis f) sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder-

    versammlung gewählt. Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu geschehen.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand durch Ergänzungswahl nachwählen;

    diese Nachwahl muss auf der folgenden Mitgliederversammlung

    bestätigt oder verändert werden.

    Der Präsident hat repräsentative Aufgaben. Die Wahl eines neuen Präsidenten erfolgt nur dann, wenn der amtierende Präsident

    sein Amt nicht mehr ausüben möchte oder drei Viertel der anwesenden Mitglieder in der

    Mitgliederversammlung  wünschen, einen neuen Präsidenten zu wählen. Ansonsten bleibt der amtierende Präsident im Amt.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu verwalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

    Er bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet

    die Sitzungen des Vorstandes.
    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes festzuhalten.

4. Der Schatzmeister führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit

    Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen.

    Auszahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens eines

    weiteren Vorstandsmitgliedes leisten. Zeichnungsberechtigt bei den Konten sind der Vorsitzende, 

    sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, und zwar je zwei gemeinsam.


§ 12 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, möglichst zu Beginn des 2. Quartals.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich (per Post, Fax oder email) unter

    Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden

    oder dessen Vertreter geleitet. Regelmäßige Punkte der Beratung und der Beschlussfassung sind:

                                                                              a) Jahresbericht des Vorstandes,
                                                                              b) Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
                                                                              c) Jahresbericht der Kassenprüfer,
                                                                              d) Entlastung des Vorstandes,
                                                                              e) Wahlen (soweit erforderlich).

3. Die Prüfung des Rechnungsberichtes erfolgt durch zwei in der vorhergehenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte     

    Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn

    wenigstens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine

    solche verlangt. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung - mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie des Beschlusses über die

    Auflösung des Vereins - erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden

    stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des

    Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Satzungsänderungen und die

    Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit.

7. Jedes aktive Mitglied gemäß § 4 Ziffer 1. a) hat eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen gemäß § 4 Ziffer 1. b) richtet sich nach der Anzahl

    der nachweislich gemeldeten Mitglieder des betreffenden Vereins oder der Gruppierung,

    und zwar wie folgt:

                                                                              Bis zu 10 Mitgliedern eine Stimme.
                                                                              Bis zu 20 und mehr Mitgliedern zwei Stimmen.
 
 Sollte ein Mitglied sowohl aktives Mitglied der INK sein als auch einem der Vereine oder Gruppierungen gemäß § 4 Ziffer 1. b) angehören

 (Doppelmitgliedschaft), so hat es dennoch nur eine Stimme.
 
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

 


§ 13 Der Senat
 
1. Der Senat hat die Aufgabe, den Verein ideell und finanziell zu fördern, das Ansehen des Vereins zu wahren und zu mehren sowie sich

    jederzeit für dessen Belange einzusetzen.

2. Zu Senatoren können Mitglieder ernannt werden, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung

    erfolgt durch den Senatspräsidenten im Einvernehmen mit dem Senatsvorstand und dem Vorstand des Vereins. Der Präsident des Vereins

    ist geborenes Senatsmitglied mit vollem Stimmrecht. Über die Berufung in den Senat wird eine Urkunde ausgestellt verbunden mit der

    Verleihung einer Senatorenmütze. Die Zahl der Senatsmitglieder sollte auf 20 begrenzt sein. Eine Erweiterung der Personenzahl bedarf

    der Zustimmung des Senats und des Vereinsvorstandes.

3. Der Senatsvorstand besteht aus

                                                                              a) dem Senatspräsidenten,
                                                                              b) dem Senatsschatzmeister,
                                                                              c) dem Senatsschriftführer.

   Der Senatspräsident wird vom Vereinspräsidenten im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder

   vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt geheim. Der Senatspräsident schlägt dem Senat zwei

   geeignete Senatoren als Senatsschatzmeister und Senatsschriftführer vor. Diese werden in gleicher Weise wie der Senatspräsident 

   gewählt.

   Die Amtszeit des Senatsvorstandes beträgt 3 Jahre.

4. Der Senat führt seine Angelegenheiten selbständig durch, wobei die Interessen des Vereins auf das Sorgfältigste zu beachten sind. Er

    erhebt zur Bildung des Senatsvermögens von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen

    Höhe vom Senat festgelegt wird. Dieses Vermögen darf nur im Interesse des Senats verwendet werden. Die Pflicht zur Zahlung des

    Mitgliedsbeitrages für den Verein bleibt hiervon unberührt. Über die Verwendung beschließt der Senat. 
 
5. Der Senatspräsident leitet die Senatsversammlungen, die mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen sind. Einzuladen ist auch

    der 1. Vorsitzende des Vereins, der volles Stimmrecht hat. Ausserordentliche

    Senatsversammlungen sind bei Bedarf vom Senatsvorstand einzuberufen. Ordnungsgemäß einberufene Senatsversammlungen sind

    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Senatoren beschlussfähig.

    Senatsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Senatoren gefasst.


§ 14 Die INK-Jugend

1. Die INK-Jugend des Vereins verwaltet ihre Belange selbst nach Maßgabe der Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Die INK-Jugend bildet ihre Meinung und fasst ihre Beschlüsse in der Jugendversammlung, die das oberste Organ der Gemeinschaft

    der INK-Jugend ist. Die Jugendversammlung wählt den Jugendbeauftragten, der nach Maßgabe der 

   Jugendordnung insbesondere über die Verwendung der der INK-Jugend zur Verfügung gestellten Mittel entscheidet und die Belange

   der INK-Jugend im Vorstand sowie gegenüber anderen Organen und Mitgliedern des Vereins vertritt.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten

    Mitglieder beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam

    vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende

    Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Katharina in Köln-Niehl, die es unmittelbar

     und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

      Köln, den 26.04.2022